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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch
Wenn Sie als Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen (z.B. ein Notwegerecht), können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.
Beschreibung
Wenn Sie als Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen (z.B. ein Notwegerecht), können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.
Der Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch des herrschenden Grundstücks (sog. Aktivvermerk) bewirkt, dass zur Löschung des Rechts oder zur Eintragung der Inhaltsänderung oder Rangänderung dieses Rechts auch die Bewilligung des Inhabers des subjektiv-dinglichen Rechts erforderlich ist, § 21 GBO, denn subjektiv-dingliche Rechte gelten gemäß § 96 BGB wesentlicher Bestandteil des herrschenden Grundstücks.
Kurztext
Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch
Zuständigkeit
Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem die jeweiligen Grundbücher geführt werden
Fristen
Der Vermerk wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des herrschenden Grundstücks eingetragen. Auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks wird ein Hinweis über den Vermerk eingetragen.
Voraussetzungen
- Schriftlicher Antrag des Eigentümers des herrschenden Grundstücks oder jeder, dem an dem herrschenden Grundstück ein dingliches Recht zusteht
Sie können nur bei folgenden Grundstückseigentümerrechten den Vermerk in das Grundbuch des herrschenden Grundstücks eintragen lassen:
- Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB
- Subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht gemäß § 1094 BGB
- Subjektiv-dingliche Reallast gemäß § 1105 BGB
- Erbbauzins gemäß § 9 ErbbauRG
- Überbaurente gemäß § 914 BGB
- Notwegrente gemäß § 917 BGB.
Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein.
Kosten
Für die Eintragung des Vermerks: 50,00 € gemäß KV Nr. 14160 Anlage 1 GNotKG
erforderliche Unterlagen
Schriftlicher Antrag mit Bezeichnung des Rechts, der Angabe des herrschenden Grundstücks und des dienenden Grundstücks
Rechtsgrundlage
§ 9 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO)
Anlage 1 Nummer 14160 zu § 3 Absatz 2 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
verwandte Vorgänge
- Eintragung in das Grundbuch
- Grundbuch Grundstück ausbuchen
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- Grundsteuermessbetrag ermitteln
- Landeseigene Grundstücke und Immobilien kaufen
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