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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Mitarbeiter
Hospizleistungen (stationär/ ambulant) für Krankenversicherte finanzieren
Sterbende oder ihre Angehörigen, die Unterstützung benötigen, können sie sich an einen ambulanten Hospizdienst wenden. Reichen die ambulante Versorgung und Begleitung nicht aus, ist die Versorgung in einem stationären Hospiz möglich.
Beschreibung
Ambulante Hospizleistungen
Sterbende oder ihre Angehörigen, die Unterstützung benötigen, können sich an einen ambulanten Hospizdienst wenden. ,
In der ambulanten Hospizarbeit begleiten ehrenamtliche Mitarbeiter der Hospizdienste schwer kranke und sterbende Menschen und deren Angehörige. Sie kommen je nach Bedarf regelmäßig für einige Stunden zu Ihnen ins Haus - auch als Ergänzung eines ambulanten Pflegedienstes. Die Mitarbeiter der Hospizdienste begleiten Sie auch in Alten-und Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe und im Krankenhaus. Ambulante Hospizdienste finanzieren sich über Zuschüsse der Krankenkassen und Spenden. Die Begleitung der Betroffenen und ihrer Angehörigen erfolgt kostenfrei.
Stationäre Hospizleistungen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine stationäre oder teilstationäre Leistung in Hospizen in Anspruch nehmen. Diese umfasst eine palliativmedizinische und -pflegerische Versorgung. Für Ihre Angehörigen stehen in der Regel Gästezimmer zur Verfügung.
Die Kosten der Versorgung in Hospizen werden zu 95 Prozent von der jeweiligen Kranken- und Pflegekasse übernommen. 5 Prozent der Kosten werden über Spenden erbracht. Ein Eigenanteil fällt nicht an.
Kurztext
Ambulante Hospizleistungen
- Sterbende, die keiner Krankenhausbehandlung und keiner stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen, oder ihre Angehörigen, die Unterstützung benötigen, können sich an einen ambulanten Hospizdienst wenden.
- Krankenkassen fördern ambulante Hospizdienste und Kinderhospizdienste, die für Versicherte qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt, in der Familie oder in bestimmten Einrichtungen (z.B. Altenpflege, Krankenhaus) erbringen
- Angemessener Zuschuss zu den notwendigen Personal- und Sachkosten (Restfinanzierung durch Spenden)
- Der ambulante Hospizdienst erbringt im Rahmen der Sterbebegleitung palliativ-pflegerische Beratung (Begleitung und psychosoziale Unterstützung)
- Kein Eigenanteil der Versicherten
Stationäre Hospizleistung
- Versicherte haben Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe von 95 Prozent zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen,
- verbleibende 5 Prozent werden durch das Hospiz über Spenden finanziert (kein Eigenanteil der Versicherten)
- Behandlung ist palliativpflegerisch
Fristen
- Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse zu den Leistungen der Hospiz und Palliativversorgung.
- Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Voraussetzungen
Ambulante Hospizleistungen
- Sterbende, die nicht im Krankenhaus in einer stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz betreut werden,
- oder ihre Angehörigen,
die Unterstützung benötigen, können sie sich an einen ambulanten Hospizdienst wenden.
Stationäre Hospizleistungen
- Menschen, die an einer unheilbaren, in absehbarer Zeit zum Tode führenden Krankheit leiden,
- die Heilung ist ausgeschlossen und eine palliativmedizinische und -pflegerische Versorgung notwendig oder von den Patienten erwünscht.
- es ist keine Krankenhausbehandlung erforderlich und
- eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie reicht nicht aus.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Es fallen keine Eigenanteile für die Versicherten an.
erforderliche Unterlagen
Stationäre Hospizleistung:
- Ärztliche Verordnung
Rechtsgrundlage
§ 39a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
verwandte Vorgänge
- Krankenhausbehandlung für Krankenversicherte finanzieren
- Nachtpflege für gesetzlich Krankenversicherte
- Pflegeversicherungsbeitrag
- Rehabilitationsmaßnahmen für Krankenversicherte gewähren
- Zahlung der Pflegezulage für Kriegsopfer
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