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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Mitarbeiter
Arztregister Eintragung beantragen
Wenn Sie einer vertragsärztlichen beziehungsweise vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit in der ambulanten Versorgung nachgehen möchten, müssen Sie sich in das Arztregister eintragen lassen.
Beschreibung
Wenn Sie in Deutschland eine vertragsärztliche oder vertragstherapeutische Tätigkeit in der ambulanten Versorgung nachgehen wollen, müssen Sie sich beim Arztregister eintragen.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister. Zuständig für die Arztregistereintragung ist immer die KV, in deren Zuständigkeitsbereich sich Ihr Wohnsitz befindet (Wohnortprinzip). Die Eintragung in das Arztregister ist Grundvoraussetzung für eine Zulassung oder Anstellung zur vertragsärztlichen/ -psychotherapeutischen Tätigkeit.
Kurztext
- Arztregister Eintragung
- die Eintragung in das Arztregister erfolgt bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV)
- die Eintragung ist zwingende Voraussetzung für eine vertragsärztliche / kassenärztliche beziehungsweise vertragspsychotherapeutische Tätigkeit in der ambulanten Versorgung
- die Eintragung erfolgt nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen
- zuständig: Kassenärztliche Vereinigung
Fristen
Die Eintragung in das Arztregister müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich mit dem Antragsvordruck beantragen.
- Wenn Sie die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die Gebühr für die Eintragung bezahlt haben, besteht ein Anspruch auf Eintragung in das Arztregister.
- Sie erhalten dann eine schriftliche Information über die erfolgte Eintragung in das Arztregister.
Voraussetzungen
Sie müssen:
- als Ärztin oder Arzt approbiert sein und
- einen Nachweis vorlegen über den Abschluss einer Facharztausbildung oder eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Ausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36 EG.
Für eine Eintragung als Psychologische*r Psychotherapeutin oder Psychotherapeut müssen Sie:
- als Psychologische*r Psychotherapeut/in approbiert sein und
- einen Nachweis über die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie vorlegen
erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde
- Urkunden, die eine mögliche Namensänderung oder die Berechtigung zum Führen eines Doppelnamens nachweisen (zum Beispiel Eheurkunde)
- Approbationsurkunde
- gegebenenfalls Zeugnis über den Studienabschluss
- Urkunde über die Facharztanerkennung oder die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie
- Nachweise/Zeugnisse über bisherige ärztliche/psychotherapeutische Tätigkeit
- Urkunden über abgeschlossene Weiterbildungen
- Promotionsurkunde beziehungsweise Nachweise über das Recht, akademischer Grade oder Titel zu führen
- gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsnachweis
- bei fremdsprachlichen Dokumenten: Übersetzung eines staatlich anerkannten beziehungsweise in Deutschland gerichtlich vereidigten Übersetzers oder Übersetzerin
- bei Dokumenten aus Drittstaaten (außerhalb der Europäischen Union): Apostille oder Legalisation
Urkunden müssen Sie im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorlegen. Die Arztregister können unter Umständen entsprechende Beglaubigungen anfertigen.
Rechtsgrundlage
§§ 1 - 10 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) (Arztregister)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Weitere Informationen
- Formulare: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Online-Dienst: nein
Was sollte ich noch wissen?
Bitte beachten Sie: Die Arztregistereintragung in einer Kassenärztlichen Vereinigung ist nicht mit der Eintragung in das bei der Landesärztekammer geführte Register gleichzusetzten.
verwandte Vorgänge
- Apothekerin oder Apotheker mit Ausbildung aus Drittstaaten, Berufsqualifikation anerkennen
- Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen
- Notruf 112 bei medizinischen Notfällen
- Tierärztin/ Tierarzt: vorübergehende Ausübung des Berufs ohne Approbation - Erlaubnis
- Versicherungspflicht befreien aufgrund eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses
Ansprechpartner
Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz
Isaac-Fulda-Allee 14
55124 Mainz
Tel.: +49 6131 326-326
Fax: +49 6131 326-327
E-Mail: service@kv-rlp.de
Web: www.kv-rlp.de
Kassenzahnärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz
Eppichmauergasse 1
55116 Mainz
Tel.: +49 6131 8927-0
Fax: +49 6131 2257-06
Web: www.kzv-rlp.de
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