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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Öffnungszeiten Rathaus:

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Mittwoch
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Mitarbeiter

Berufsausbildungsbeihilfe beantragen

Wenn Sie während Ihrer Ausbildung nicht bei Ihren Eltern wohnen, können Sie Berufsausbildungsbeihilfe beantragen, um so Ihre Lebenshaltungskosten zu decken.  


Beschreibung

Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unterstützt Sie dabei, Ihre Lebenshaltungskosten zu decken, wenn Sie während der Ausbildung nicht bei Ihren Eltern wohnen können. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Ihr Ausbildungsplatz zu weit von Ihrem Elternhaus entfernt ist oder wenn Sie schon eine eigene Familie und einen eigenen Haushalt haben.

In der Regel können Sie die Berufsausbildungsbeihilfe nur für Ihre erste Ausbildung bekommen. In Ausnahmefällen und unter engen Voraussetzungen können Sie aber auch für Ihre zweite Ausbildung die Berufsausbildungsbeihilfe bekommen, auch wenn Sie Ihre erste Ausbildung bereits abgeschlossen haben. Berufsausbildungsbeihilfe können Sie außerdem für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) und in der Vorphase einer Assistierten Ausbildung (AsA) erhalten.

Wird Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie die Berufsausbildungsbeihilfe

  • bei einer beruflichen Ausbildung: 18 Monate lang
  • bei anderen Bildungsmaßnahmen: 12 Monate lang

Danach kann Ihre Berufsausbildungsbeihilfe verlängert werden, sofern Ihre Ausbildung oder Maßnahme noch nicht zu Ende ist. Sie können die Berufsausbildungsbeihilfe auch für kürzere Zeiträume bekommen.

Dabei ist es egal, ob Sie eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung machen. Wichtig ist nur, dass es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf handelt. Eine Berufsausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes ist förderungsfähig, wenn sie betrieblich durchgeführt wird. Grundsätzlich kann auch eine Ausbildung im Ausland mit der Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden, dafür gibt es aber zusätzliche Voraussetzungen.

Eine Beihilfe für schulische Berufsvorbereitungsmaßnahmen kann nicht gewährt werden.

Wie hoch die BAB in Ihrem Fall sein wird, hängt von Ihrem Einkommen ab, denn das wird auf die BAB angerechnet. Sie können sogar einen Minijob neben der Ausbildung ausüben, ohne dass dieser Minijob auf Ihre BAB angerechnet wird.

Das Einkommen Ihrer Eltern wird nur angerechnet, wenn es bestimmte Freibeträge übersteigt. Das gilt auch für das Einkommen der Person, mit der Sie verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind. Nehmen Sie an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil, wird in der Regel kein Einkommen angerechnet.

Die Berufsausbildungsbeihilfe wird monatlich nachträglich gezahlt. Haben Sie nicht für den vollen Monat Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, erhalten Sie für jeden Kalendertag ein Dreißigstel des Monatsbetrages.

Unterbrechen Sie Ihre Ausbildung wegen Krankheit, erhalten Sie Berufsausbildungsbeihilfe bis zum Ende des dritten auf den Eintritt der Krankheit folgenden Kalendermonats weiter, maximal solange das Ausbildungsverhältnis fortbesteht. Der Tag der Erkrankung zählt zu dieser Dreimonatsfrist.

Die Berufsausbildungsbeihilfe wird als Zuschuss gezahlt, Sie müssen die Leistung nicht zurückzahlen.

Kurztext

  • Berufsausbildungsbeihilfe Bewilligung
  • Berufsausbildungsbeihilfe kann beantragt werden, wenn
    • die Ausbildungsstätte zu weit vom Elternhaus entfernt ist oder
    • der oder die Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
      • 18 Jahre oder älter ist oder
      • verheiratet ist oder war oder
      • mindestens ein Kind hat, das dauerhaft mit in der Wohnung wohnt.
  • Bei Auszubildenden mit Behinderung gelten abweichende Regeln
  • Voraussetzungen:
    • eine erstmalige Berufsausbildung oder
    • eine zweite Berufsausbildung (erste ohne Abschluss) oder
    • in Ausnahmefällen eine zweite Berufsausbildung (erste mit Abschluss)
    • anerkannter Ausbildungsberuf
  • Berufsausbildungsbeihilfe gibt es auch für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
  • Wird je nach Ausbildungsart unterschiedlich lange ausgezahlt
    • bei einer beruflichen Ausbildung: 18 Monate lang
    • bei anderen Bildungsmaßnahmen: 12 Monate lang
  • Höhe bemisst sich am Einkommen und der Art der Unterbringung
    • Einkommen der Eltern oder der Person, mit der man verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist, wird nur angerechnet, wenn es bestimmte Freibeträge übersteigt
  • Wird als Zuschuss gezahlt, muss nicht zurückgezahlt werden
  • Zuständig: Agentur für Arbeit


Fristen

Berufsausbildungsbeihilfe können Sie schriftlich beantragen.

Wenn Sie den Antrag in Papierform stellen möchten:

  • Den Antragsvordruck bekommen Sie bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.
  • Füllen Sie das Antragsformular aus und reichen dieses mit den weiteren Unterlagen bei der Agentur für Arbeit ein.
  • Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Anspruch. Dabei werden Ihr eigenes Einkommen, das Einkommen Ihrer Eltern oder das Ihres Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners einbezogen. Zusätzlich werden Freibeträge und Zusatzbedarfe berücksichtigt.
  • Sie bekommen dann einen Bescheid.
  • Die Berufsausbildungsbeihilfe wird monatlich auf Ihr Konto überwiesen.

Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:

  • Gehen Sie auf die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit, Sie werden Schritt für Schritt durch die Antragstellung geführt.
  • Reichen Sie die Nachweise per Post oder online ein.
  • Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Anspruch. Dabei werden Ihr eigenes Einkommen, das Einkommen Ihrer Eltern oder das Ihres Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners einbezogen. Zusätzlich werden Freibeträge und Zusatzbedarfe berücksichtigt.
  • Sie bekommen dann einen Bescheid.
  • Die Berufsausbildungsbeihilfe wird monatlich auf Ihr Konto überwiesen.

Wenn Sie den Antrag persönlich vor Ort stellen möchten:

  • Sie können den Antrag persönlich in der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit stellen und abgeben.

Voraussetzungen

Damit Sie die Berufsausbildungsbeihilfe bekommen können, müssen Sie und Ihre Berufsausbildung förderfähig sein.

Förderungsberechtigter Personenkreis:

  • Sie wohnen während der Ausbildung nicht bei Ihren Eltern und der Ausbildungsbetrieb ist vom Elternhaus zu weit entfernt oder Sie
    • sind mindestens 18 Jahre alt oder
    • sind oder waren verheiratet oder
    • haben mindestens ein Kind, das bei Ihnen wohnt.
  • Auch wenn Sie nicht Deutscher sind, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, es sei denn
    • Sie haben eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz.
    • Sie sind geduldet und halten sich seit weniger als 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet in Deutschland auf.
  • Sie können nicht die erforderlichen Mittel aufbringen, um folgende Kosten zu decken:
    • Kosten für den Lebensunterhalt
    • Fahrtkosten zwischen Unterkunft und Ausbildungsstätte oder Berufsschule
    • Familienheimfahrten
    • Arbeitskleidung
    • Kinderbetreuungskosten

Förderungsfähige Berufsausbildung:

  • Es ist Ihre erste Berufsausbildung oder
  • wenn es nicht Ihre erste Berufsausbildung ist: Sie können nicht auf eine andere Weise dauerhaft beruflich eingegliedert werden.
  • Sie machen eine Berufsausbildung.
    • die nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz anerkannt ist
    • oder eine Berufsausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes.
  • Sie schließen einen Berufsausbildungsvertrag ab.

Wenn Sie eine Behinderung haben, können Sie Berufsausbildungsbeihilfe auch bekommen, wenn

  • Sie eine Berufsausbildung machen, die abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt wird,
  • Sie Ihre Ausbildung verlängern müssen,
  • Sie die Ausbildung aufgrund Ihrer Behinderung ganz oder teilweise wiederholen und eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben sonst nicht möglich wäre oder
  • Sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen.

Zusätzliche Voraussetzung bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen:

  • Die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme wird im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt

Eine Ausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Ausland ist wie folgt förderfähig:

  • bei teilweiser Ausbildung im Ausland, wenn
    • der Teil der Ausbildung im Ausland nicht länger als 1 Jahr dauert und
    • der Teil der Ausbildung im Ausland im Hinblick auf die Gesamtdauer der Ausbildung als angemessen erscheint
  • bei vollständiger Ausbildung im Ausland,
    • wenn die Ausbildung im Ausland dem Berufsziel des Antragstellers besonders dienlich ist und
    • amtlich bestätigt wird, dass die Ausbildung im Ausland einer betrieblichen Ausbildung in Deutschland gleichgestellt ist
  • bei teilweise im Ausland stattfindender berufsvorbereitender Bildungsmaßname, wenn
    • der Teil im Ausland die Hälfte der vorgesehenen Förderdauer nicht übersteigt und
    • der Teil im Ausland im Hinblick auf die Gesamtdauer der Maßnahme als angemessen erscheint.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ihr Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe muss vor Beginn der Berufsausbildung oder der Maßnahme gestellt werden.

Hinweis: Wenn Sie den Antrag nach Beginn der Ausbildung oder der Maßnahme stellen, kann die Berufsausbildungsbeihilfe frühestens ab dem Monat geleistet werden, in dem Sie den Antrag gestellt haben.



erforderliche Unterlagen

Bei Berufsausbildung:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Ihr Ausbildungsvertrag
  • Nachweise über Ihr Einkommen (Bescheinigung der Ausbildungsstätte über Ausbildungsvergütung)
  • Nachweise des Einkommens der Eltern und gegebenenfalls Ihres Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners (Steuerbescheid oder Jahreslohnbescheinigung für das vorletzte Kalenderjahr)

Unter Umständen kann die Agentur für Arbeit weitere Unterlagen verlangen.




Rechtsgrundlage

§§ 56 bis 72 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch bei der Agentur für Arbeit, die den Bescheid erlassen hat. Weitere Informationen, wie Sie einen Widerspruch einlegen können, finden Sie im jeweiligen Bescheid.



Weitere Informationen

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja

Was sollte ich noch wissen?

Nach der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses (Ausbildungsabbruch) darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Diensstellenfinder der Arbeitsagenturen, Jobcenter und Familienkassen auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit


Web: www.arbeitsagentur.de/privatpersonen
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt