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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Virtuelles Rathaus

Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beantragen

Möchten Sie im innerstaatlichen Verkehr außerhalb des Linienverkehs mehr als neun Personen befördern (Gelegenheitsverkehr z B. durch Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen), benötigen Sie dafür einer Genehmigungen.  


Beschreibung

Wenn Sie im Inland die Beförderung von mehr als neun Personen mit Kraftfahrzeugen außerhalb des Linienverkehrs durchführen wollen (Gelegenheitsverkehr), benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Diese wird für die angestrebte Verkehrsart (Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen) erteilt.

Dabei ist zu beachten, dass die Kraftomnibusse nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden können und Sie Fahrten ausführen, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt.

Kurztext

Genehmigung der Beförderung von mehr als neun Personen außerhalb des Linienverkehrs



Zuständigkeit

Die Zuständigkeit obliegt der unteren Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises.



Fristen

Antragstellung unter Vorlage des Antragsformulars und der ergänzenden erforderlichen Antragsunterlagen;

Antragsprüfung;

Einleitung des Anhörverfahrens unter Beteiligung IHK, LRÄ insbesondere der unteren Verkehrsbehörden, der Fachverbände, des Amtes für Arbeitsschutz etc

Erteilung der Genehmigung mittels Bescheid, nach Eintritt der Rechtskraft werden die Genehmigungsurkunden ausgehändigt.

Voraussetzungen

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn

  • die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,
  • keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen vorliegen,
  • der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
  • der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmen ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

Welche Fristen muss ich beachten?

In der Regel entscheidet die Behörde innerhalb von drei Monaten. Ausnahmsweise kann die Behörde bei Notwendigkeit diese Frist um maximal drei Monate verlängern.“

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer variiert von Behörde zu Behörde. In der Regel entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von vier bis sechs Wochen über Ihren Antrag.“



Kosten

Basierend auf der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) wird die Gebühr berechnet.

Grundlage der Gebührenberechnung:

  • Anzahl der Fahrzeuge
  • der Laufzeit der Genehmigung



erforderliche Unterlagen

  • Formeller Antrag (Name, sowie Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen Geburtstag und Geburtsort; Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer; Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplatzanzahl) der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)
  • Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung), z.B. Prüfungszeugnis der Fachkundeprüfung bei der IHK
  • Eigenkapitalbescheinigung/ Zusatzbescheinigung, nicht älter als drei Monate
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft nicht älter als drei Monate (vom Unternehmer, dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei Unternehmen)
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)

Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.




Rechtsgrundlage

§ 49 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

§ 15 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen (BoKraft)

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)

VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESvom 15. März 2006zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung derVerordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung derVerordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates




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Ansprechpartner

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung


Fax: 06571 14-2500
Web: www.bernkastel-wittlich.de/kreisverwaltung/fachbereiche/verkehr-und-zulassung/
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung)

Frau Annely Matzat Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2332
Fax: 06571 14-42332
E-Mail: Annely.Matzat@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 04
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung)

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Tel.: 06571 14-2387
Fax: 06571 14-42387
E-Mail: Birgit.Roth@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 04
 


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