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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
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(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
Tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Tierkörperbeseitigung gewerblicher Umgang
Sie möchten gewerblich Tierkörper oder andere Abfälle tierischer Herkunft entsorgen beziehungsweise gewerblich verwenden? Dann müssen Sie die beabsichtigte Tätigkeit vor deren Beginn der zuständigen Behörde anzeigen. Gegebenfalls brauchen Sie eine entsprechende Zulassung oder Genehmigung.
Beschreibung
Registrierungspflicht:
Unternehmen, Anlagen und Betriebe, die bei der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aktiv werden wollen, müssen ihre Tätigkeit vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie werden dann registriert.
Zulassungs- beziehungsweise Genehmigungspflicht:
Anlagen oder Betriebe, die bestimmte Tätigkeiten, bedürfen einer Zulassung durch die zuständige Behörde.
Hierunter fallen z.B.:
- Verarbeitungsbetriebe
- Bestimmte Verbrennungsbetriebe/Mitverbrennungsbetriebe von Tierischen Nebenprodukten
- Betriebe, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte als Brennstoff verwenden
- Hersteller von Heimtierfutter
- Hersteller von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln
- Betriebe, die tierischer Nebenprodukte und/oder Folgeprodukte zu Biogas oder Kompost umwandeln
- Bestimmte Behandlungsbetriebe tierischer Nebenprodukte (z.B. Sortieren, Zerlegen, Kühlen, Einfrieren, Salzen, Entfernen von Häuten und Fellen oder von spezifiziertem Risikomaterial)
- bestimmte Lagerbetriebe von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukte (z.B. bei vorgesehener Deponierung, Verbrennung, Verwendung als Brennstoff, Verwendung als Futtermittel, Verwendung als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel)
In seltenen Fällen sind für bestimmte Verwendungen von tierischen Nebenprodukten Genehmigungen erforderlich, z.B. für die Verbrennung von Pferden in Krematorien, für die Verwendung von Tierischen Nebenprodukten im Rahmen von Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken oderfür die Präparation von Tierkörpern.
Kurztext
Wer tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte gewerbsmäßig erzeugt, abholt, sammelt verwendet, verarbeitet oder befördert, hat seinen Betrieb beziehungsweise seine Tätigkeit vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Für bestimmte Betriebe oder Einrichtungen, in denen zum Beispiel tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte zwischengelagert, behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden, ist eine Zulassung erforderlich. Für bestimmte Tätigkeiten ist eine Genehmigung erforderlich.
Anfragen und Anzeigen sowie Anträge auf Zulassung beziehungsweise Genehmigung sind an die zuständige Kreisverwaltung zu richten.
Zuständigkeit
Anfragen und Anzeigen sowie Anträge auf Erteilung einer Zulassung beziehungsweise Genehmigung richten Sie bitte an die zuständige Kreisverwaltung, die auch für die in ihrem Gebiet liegenden kreisfreien Städte zuständig ist.
Fristen
Die Anzeige, die Registrierung und gegebenenfalls die behördliche Zulassung oder Genehmigung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.
Kosten
Registrierungen, Zulassungen und Genehmigungen sind kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung über Gebühren in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis. (Rahmensatz 15,50 € bis 2.000 €)
erforderliche Unterlagen
Sie müssen der zuständigen Behörde den Betrieb beziehungsweise die beabsichtigte Tätigkeit mit tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten unter Angabe
- Ihres Namens,
- Ihrer Anschrift,
- der Art der tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte und
- der beabsichtigten Tätigkeit
anzeigen. Bitte erfragen Sie bei der zuständigen Behörde die vorzulegenden Informationen und Unterlagen. Diese sind je nach Einzelfall unterschiedlich.
Rechtsgrundlage
§ 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Weitere Informationen
Anzeigen und Anträge auf Erteilung einer Zulassung beziehungsweise Genehmigung können Sie ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde richten.
verwandte Vorgänge
- Betriebserlaubnis für Zweigapotheke beantragen
- Lehrlingsrolle Eintragung
- Löschung einer Registereintragung durch die Handwerkskammer
- Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe bekommen
- Öffentliche Vergabe Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer beantragen
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 32 - Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau
Tel.: 06571 14-1032
Fax: 06571 14-2509
E-Mail: veterinaeramt@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 32 - Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau)
Tel.: 06571 14-2354
Fax: 06571 14-42354
E-Mail: Susanne.Bastgen@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: M 107
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 32 - Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau)
Tel.: 06571 14-2360
Fax: 06571 14-42360
E-Mail: Michaela.Kohl@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: M 115
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