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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Ausgleichsabgabe Festsetzung
Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, wenn Sie einer Beschäftigungspflicht von Menschen mit Behinderung nicht nachkommen.
Beschreibung
Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
Hinweis: Da es auf die Zahl der insgesamt vorhandenen Arbeitsplätze ankommt, ist auch ein Arbeitgeber mit mehreren Betriebsteilen (z.B. Filialen), die jede für sich weniger, zusammen aber mehr als 20 Arbeitsplätze haben, beschäftigungspflichtig. Solange Ihr Betrieb diese Pflichtquote nicht erfüllt, müssen Sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine sogenannte Ausgleichsabgabe entrichten. Diese ist nach Erfüllungsgrad gestaffelt, für beschäftigungspflichtige Kleinbetriebe bestehen Ausnahmeregelungen. Für die Erhebung dieser Ausgleichsabgabe ist das Integrationsamt zuständig.
Zuständigkeit
Anzeigeverfahren: Bundesagentur für Arbeit
Erhebungsverfahren: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz -Integrationsamt-
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz -Integrationsamt-
Fristen
Für das Anzeigeverfahren ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Hierzu gehören die tatsächliche und rechtliche Prüfung der Daten, die
- für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht
- zur Überwachung ihrer Erfüllung
- für die Berechnung der Ausgleichsabgabe
erforderlich sind.
Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber anhand der von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Anforderung zur Verfügung gestellten Vordrucke.
Nach Prüfung der Anzeigen durch die Agentur für Arbeit werden diese zur Durchführung des Erhebungsverfahrens an das Integrationsamt weiter geleitet. Dieses führt die Prüfung der Selbstveranlagung der Arbeitgeber, die Festsetzung und Einziehung der Ausgleichsabgabe und die Prüfung der Anrechnungsfähigkeit von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten durch.
Voraussetzungen
Der Arbeitgeber
- verfügt über jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze
- beschäftigt nicht auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen
Die dann zu zahlende Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztem Pflichtplatz derzeit:
- 125,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz (derzeit 5 Prozent )
- 220,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
- 320,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent
Für kleinere Betriebe und Dienststellen bestehen einige Erleichterungen hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsabgabe:
- Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen - sie zahlen je Monat nur 125,00 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
- Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen - sie zahlen 125 Euro, wenn sie nur einen Pflichtplatz besetzen und 220,00 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die selbst ermittelte Ausgleichsabgabe ist ohne gesonderte Aufforderung zeitgleich mit der Abgabe der Anzeige bei der BA, spätestens aber bis zum 31.03. des Folgejahres für das vorangegangene Jahr an das Integrationsamt zu überweisen.
Hinweis: Wenn Sie mit der Überweisung der Ausgleichsabgabe mehr als 3 Monate im Verzug sind, erlässt das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge. Der Säumniszuschlag beträgt ein Prozent des (auf volle 50,00 Euro abgerundeten) rückständigen Betrages für jeden angefangenen Monat.
Kosten
Keine.
erforderliche Unterlagen
Anzuzeigen sind:
- die Zahl der Arbeitsplätze (gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle)
- die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sowie der sonstigen anrechnungsfähigen Personen
- Mehrfachanrechnungen (der Arbeitgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf 2 oder 3 Pflichtplätze anrechnen)
- der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe
Rechtsgrundlage
§ 160 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) (Ausgleichsabgabe)
Rechtsbehelf
Widerspruch gegen Feststellungs- und Säumnisbescheid.
Weitere Informationen
Anzeigeformular nach § 163 Abs. 2 SGB IX:
Tipp: Wenn Sie das Anzeigeverfahren elektronisch abwickeln wollen, können Sie die Berechnung der Ausgleichsabgabe und die Erstellung der Anzeige auch mit der Software IW-Elan durchführen. Die aktuelle Software können Sie kostenlos beim Institut der deutschen Wirtschaft herunterladen.
Was sollte ich noch wissen?
Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) können auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nicht behinderter Arbeitnehmer.
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Ansprechpartner
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Mainz
Rheinallee 97-101
55118 Mainz
Tel.: +49 6131 967-0
Fax: +49 6131 967-310
E-Mail: poststelle-mz@lsjv.rlp.de
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