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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
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(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
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Freitag
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(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
Anerkennung als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen
Sie kommen aus einem sogenannten Drittstaat und wollen in Deutschland als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in arbeiten? Dann brauchen Sie eine Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnung.
Beschreibung
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) prüft als Anerkennungsbehörde den im Ausland erworbenen Berufsabschluss auf Gleichwertigkeit mit der deutschen Berufsausbildung. Die Feststellung der eventuell wesentlichen Unterschiede zwischen einer in Deutschland erworbenen Berufsausbildung und einer im Ausland erworbenen Berufsausbildung werden durchgeführt. Nach der Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt die Erteilung eines Feststellungsbescheides. Nach der Feststellung der Gleichwertigkeit und des Nachweises der weiteren persönlichen Voraussetzungen erfolgt die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt fü Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz.
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz.
Fristen
Die Antragssteller aus dem Ausland reichen die Unterlagen direkt beim LSJV ein. Dort werden die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft und gegebenenfalls werden noch Unterlagen nachgefordert, wenn diese nicht vollständig sind.
Voraussetzungen
Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung, welche durch eine Prüfung durch die Anerkennungsbehörde nachgewiesen wird.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antragssteller muss keine Fristen beachten. Der Nachweis über die gesundheitliche Eignung (Ärztliches Attest) und der Zuverlässigkeit (Polizeiliches Führungszeugnis) darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Berufsbezeichnung nicht älter als drei Monate alt sein.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist in den Vorgaben im Berufsgesetz und der dazu ergangenen Ausbildung- und Prüfungsordnung entsprechend geregelt.
(EU: Drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen; Drittstaaten: vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen)
(Bei Verfahren nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz beträgt die Bearbeitungsfrist zwei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen (beschleunigtes Verfahren)).
Kosten
Zw. 50,00 - 300,00 EUR je nach Arbeitsaufwand nach der Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung (besonderes Gebührenverzeichnis) vom 28.03.2013.
Zusätzlich fallen noch 44,00 Euro für die Erteilung der Berufsurkunde an.
Landesgebührengesetz Rheinland-Pfalz
Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung
erforderliche Unterlagen
Aktuelle lückenlose tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus- und Weiterbildungen sowie der ausgeübten Erwerbstätigkeiten (beruflicher Lebenslauf) in deutscher Sprache.
- Identitätsnachweis (Personalausweis/Reisepass) in einfacher Kopie
- Nachweis(e) der im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung (wie z.B. Abschlusszeugnis, Diplom, Prüfungszeugnis)
Nachweis:
- Fächer und Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts/Übungen sowie der Praktika während der Ausbildung mit Stundenumfang
- Dauer und Inhalt der praktischen Ausbildung (klinische Praktika) mit Angabe der einzelnen Fachbereiche
Punktbewertungen (z.B. ECTS) und Zensuren reichen nicht aus, auch nicht Wochenstunden ohne Angabe der Wochenzahl pro Ausbildungsjahr/Semester. Gegebenenfalls ist ein entsprechender Nachweis bei der Ausbildungsstelle oder der zuständigen Gesundheitsbehörde im Heimat-/Ausbildungsland anzufordern.
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung, wenn vorhanden.
Im Einzelfall werden Sie aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen.
Rechtsgrundlage
§ 81a Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
Rechtsbehelf
Gegen den Feststellungsbescheid der Anerkennungsbehörde kann der Antragssteller innerhalb eines Monats Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen.
Weitere Informationen
Schriftlicher Antrag.
Was sollte ich noch wissen?
Dokumente sind
- in der Original-/Heimatsprache als amtlich beglaubigte Kopie der Urschrift und
- in deutscher Übersetzung als einfache Kopie vorzulegen.
Zur Beglaubigung von Kopien
wenden Sie sich bitte
in Deutschland an Ihre Stadt-, Gemeinde- oder
Kreisverwaltung;
im Ausland an die Diplomatische Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder Notare (Beglaubigungstext gegebenenfalls zusätzlich in deutscher Übersetzung!).
Nicht akzeptiert wird/werden die Beglaubigung durch Übersetzer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Kopien von beglaubigten Kopien.
Akzeptiert werden nur Übersetzungen, die in Deutschland oder im Ausland von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/-in oder Übersetzer/
-in angefertigt wurden. Im Ausland angefertigte Übersetzungen müssen von einer Institution stammen, die in diesem Land zu einer vereidigten Übersetzung (oder einem Äquivalent dazu) befugt ist.
Unterstützende Institutionen
ism e.V.
Beratung zur Anerkennung von Gesundheits- und Pflegeberufen
Heiliggrabgasse 6
55116 Mainz
Telefon: 06131 3800838
E-Mail: anerkennung@ism-mainz.de
Bemerkungen
Wenn der Antragssteller auf die Vollständigkeit der Unterlagen achtet, kann die Anerkennungsbehörde eine schnellere Bearbeitung des Verfahrens durchführen.
Für die Pflegeberufe Gesundheits- und Krankenpfleger/in und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in ist in Deutschland ab dem 01.01.2020 eine neue Ausbildung eingeführt.
Bis zum 31.12.2023 gilt in Rheinland-Pfalz folgende Übergangsregelung:
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach § 66a des Gesetzes über Pflegeberufe (PflBG) weiterhin nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz-KrPflG) vom 16.07.2003 i.V.m. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10.11.2003 in den zum 31.12.2019 gültigen Fassungen.
verwandte Vorgänge
- Anerkennung als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
- Anerkennung als Hebamme mit einer Berufsqualifikation beantragen, die nicht automatisch anerkannt wird
- Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Tierärzte (Certificate of good standing)
- Eintragung im Berufsregister für Steuerberater und Steuerberaterinnen beantragen
- Rechtsberatung - Registrierung
Ansprechpartner
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Landau
Reiterstraße 16
76829 Landau in der Pfalz
Tel.: +49 6341 26-1
Fax: +49 6341 26-287
E-Mail: poststelle-ld@lsjv.rlp.de
Web: lsjv.rlp.de/de/startseite/
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