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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
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Virtuelles Rathaus
Anerkennung als Altenpflegerin oder Altenpfleger mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
Die Tätigkeit als Altenpfleger oder Altenpflegerin ist in Deutschland reglementiert.
Beschreibung
Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland die erforderliche Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" führen dürfen, benötigen Sie eine staatliche Erlaubnis.
Mit dieser Erlaubnis können Sie ohne Einschränkungen in Einrichtungen der Altenhilfe arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle (einer Behörde) erhalten.
Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungs-Verfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die volle Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation erfüllen.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, ist das Verfahren anders.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Kurztext
- Für das Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" oder "Altenpflegerin" benötigt man in Deutschland eine staatliche Erlaubnis.
- Mit der Erlaubnis darf man sich offiziell „Altenpfleger“ oder „Altenpflegerin“ nennen und ohne Einschränkung in dem Beruf arbeiten.
- Auch mit Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kann man in Deutschland die staatliche Erlaubnis erhalten.
Zuständigkeit
Fristen
Prüfung der Gleichwertigkeit
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpfleger“ oder „Altenpflegerin“ bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Altenpfleger oder Altenpflegerin. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Altenpfleger“ oder „Altenpflegerin“.
Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.
Es kann aber ein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.
Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie dürfen dann nicht als Altenpfleger oder Altenpflegerin arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen.
Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie zwischen einer Eignungsprüfung und einem maximal dreijährigen Anpassungslehrgang wählen. Die Eignungsprüfung bezieht sich auf die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Eignungsprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen) erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Altenpfleger“ oder „Altenpflegerin“.
Voraussetzungen
- Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Altenpfleger oder Altenpflegerin aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
- Sie sind gesundheitlich geeignet. (Das heißt, dass Sie psychisch und physisch als Altenpfleger oder Altenpflegerin arbeiten können.)
- Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Altenpfleger oder Altenpflegerin und haben keine Vorstrafen.
- Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.
Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.
erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind oft:
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- deutschsprachiger Lebenslauf in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten
- amtlich beglaubigte Kopie Ihres Ausbildungsnachweises
- Nachweise über Ihre relevante Berufspraxis als Altenpfleger oder Altenpflegerin
- Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Altenpfleger oder Altenpflegerin
- Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat als Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein)
- Ärztliche Bescheinigung Ihrer Gesundheit (Diese Bescheinigung darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein. Der Nachweis kann von einer Behörde aus Ihrem Ausbildungsstaat sein.)
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Rechtsgrundlage
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Weitere Informationen
- Dienstleistungsfreiheit
Wenn Sie nur vorübergehend und gelegentlich selbständig als Dienstleister in Deutschland arbeiten wollen, brauchen Sie keine staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Es gelten aber besondere Voraussetzungen: Sie müssen Ihre Arbeit vor der ersten Tätigkeit der zuständigen Stelle melden. Die zuständige Stelle informiert Sie genau über das Verfahren - Gleichwertigkeitsbescheid
Im Erlaubnis-Verfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungs-Verfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen. - Elektronische Antragstellung
Sie können Ihren Antrag auch elektronisch stellen. Die Antragstellung kann direkt bei der zuständigen Stelle erfolgen. Sie können den Antrag auch bei dem Einheitlichen Ansprechpartner stellen. Der Einheitliche Ansprechpartner hilft Ihnen und leitet den Antrag an die zuständige Stelle weiter, die das Anerkennungsverfahren durchführt. - Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungs-Verfahren wahlweise nach dem hier genannten Gesetz oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige Stelle wird Sie dazu beraten.
verwandte Vorgänge
- Anerkennung als Hebamme mit einer Berufsqualifikation beantragen, die nicht automatisch anerkannt wird
- Anerkennung als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
- Anerkennung als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
- Approbation als Kinder- und Jugendlichentherapeut beantragen
- Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs beantragen
Ansprechpartner
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Landau
Reiterstraße 16
76829 Landau in der Pfalz
Tel.: +49 6341 26-1
Fax: +49 6341 26-287
E-Mail: poststelle-ld@lsjv.rlp.de
Web: lsjv.rlp.de/de/startseite/
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