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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
SaarstraĂźe 7
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Wertpapiere – Zulassung zum regulierten Markt beantragen
Wertpapiere, die Sie an der Börse zum Handel am regulierten Markt platzieren wollen, müssen vorher zugelassen worden sein.
Beschreibung
Wenn Sie Wertpapiere im regulierten Markt an einer Börse handeln lassen wollen, benötigen Sie dafür eine Zulassung durch die Geschäftsführung. Es sei denn, die Wertpapiere sind bereits gesetzlich zugelassen.
Kurztext
- Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel Erteilung
- Wertpapiere, die am regulierten Markt gehandelt werden sollen, müssen zuvor zugelassen werden
- Ausnahme: Wertpapier ist bereits gesetzlich zugelassen worden
- Antrag muss zusammen mit beteiligtem Finanzinstitut gestellt werden
- dem Antrag ist unter anderem ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligter oder ein notifizierter Prospekt hinzuzufügen
- Prospekt muss vorab auf Kosten des antragstellenden Unternehmens veröffentlicht werden
- zuständig: Börsengeschäftsführung
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit zur Börsenaufsicht obliegt der obersten Landesbehörde.
Fristen
- Als Unternehmen, welches ein Wertpapier emittieren will, müssen Sie den Antrag auf Zulassung bei der Börse stellen zusammen mit
- einem Kreditinstitut,
- einem Finanzdienstleistungsinstitut,
- einem Wertpapierinstitut,
- der Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens in Deutschland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, oder
- der deutschen Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstituts mit Sitz in einem anderen Staat des EWR.
- Als antragstellendes Unternehmen müssen Sie einen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligten beziehungsweise einen notifizierten Prospekt vorlegen. Diesen müssen Sie vor der Einführung des Wertpapiers an der Börse veröffentlichen.
- Ihr Unternehmen muss mindestens seit 3 Jahren bestehen und Sie haben für die 3 dem Antrag vorangegangenen Geschäftsjahre Jahresabschlüsse offengelegt.
- Die Wertpapiere müssen - abhängig von ihrer Gattung - bestimmte Mindestbeträge hinsichtlich
- voraussichtlichem Kurswert,
- Eigenkapital,
- Gesamtnennbetrag oder
- Stückzahl aufweisen.
- Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.
- Die Stückelung der Wertpapiere, insbesondere die kleinste Stückelung und die Anzahl der in dieser Stückelung ausgegebenen Wertpapiere, müssen den Bedürfnissen des Börsenhandels und des Publikums Rechnung tragen.
- Zuzulassende Aktien müssen ausreichend gestreut sein.
erforderliche Unterlagen
- Billigungsbescheinigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beziehungsweise der zuständigen Behörden anderer Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
- Kopie der Globalurkunde beziehungsweise Sammelurkunde für Wertpapiere
- Satzung oder Gesellschaftsvertrag in der derzeit gültigen Fassung
- beglaubigter Handelsregisterauszug nach neuestem Stand
- Genehmigungsurkunden, wenn
- die Gründung des Emittenten,
- die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit oder
- die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen Genehmigung bedarf
- Nachweise über die Rechtsgrundlage der Wertpapierausgabe
- Jahresabschlüsse und die Lageberichte für die letzten 3 Geschäftsjahre, einschließlich der Bestätigungsvermerke der Abschlussprüfer
Rechtsgrundlage
§ 32 Absatz 1 Börsengesetz (BörsG)
Börsenzulassungsverordnung, EU-Prospektverordnung 2017/1129
verwandte Vorgänge
- Flächennutzungsplan aufstellen
- Kreismedienzentrum
- Patenamt Bescheinigung
- SED-Opfer-Entschädigung (Opferrente, Kapitalentschädigung)
- Sonderrufnummern Einrichtung Bürgertelefon des Bundeskartellamtes
Ansprechpartner
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz
Stiftsstraße 9
55116 Mainz
Tel.: +49 6131 16-0
Fax: +49 6131 16-2100
E-Mail: poststelle@mwvlw.rlp.de
Web: mwvlw.rlp.de/de/startseite/
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