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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
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Mittwoch
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(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
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Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
Bestehende oder potentielle Ausbildungsbetriebe beraten und überprüfen
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen ausbilden möchten, berät und unterstützt Sie hierbei die für den Beruf und die Region zuständige Stelle.
Beschreibung
Ihr Betrieb darf Auszubildende nur einstellen und ausbilden werden, wenn
- die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und
- die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze beziehungsweise zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.
Wie diese Anforderungen auszulegen ist, können Sie in einer entsprechenden Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung nachlesen.
Wenn Ihr Betrieb erstmalig ausbilden möchte, wird die Eignung durch die für den Beruf zuständige Stelle (z.B. Kammer) vor Ort überprüft. Außerdem informieren deren Ausbildungsberater alle an der Berufsausbildung Beteiligten über die inhaltlichen Anforderungen der dualen Berufsausbildung.
Wenn Ihr Betrieb die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vor Ort nicht in vollem Umfang vermittelt kann, können Sie dies möglicherweise durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebs ausgleichen, dies kann z.B. in einem Partnerbetrieb im Rahmen einer Verbundausbildung oder einer überbetrieblichen Berufsbildungsstätte geschehen.
Die Ausbildungsberater besuchen auch nach der ersten Überprüfung regelmäßig die Unternehmen und Betriebsstätten in ihrer Region, um Sie bei der ordnungsgemäßen Ausbildung zu unterstützen und zu beraten.
Zuständigkeit
Die für den Beruf und die Region zuständige Stelle. In vielen Fällen handelt es sich hierbei um die für den Wirtschaftsbereich zuständige Kammer. In Rheinland-Pfalz ist für den öffentlichen Dienst die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuständig.
Fristen
Wenn Sie als Unternehmen erstmals oder in einem neuen Beruf ausbilden möchten, sollten Sie sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Stelle in Verbindung setzen.
- Der Ausbildungsberater vereinbart mit Ihnen einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.
- Ein ausführliches Beratungsgespräch wird in der Regel in Ihrer Ausbildungsstätte geführt.
- Stellt der Berater fest, dass weitere Gespräche, Ortsbesichtigungen, Unterlagen oder Nachweise notwendig sind, wird zeitnah ein nächster Termin mit Ihnen vereinbart.
- Alternativ kann die Beraterin oder den Berater auch festlegen, dass der Austausch mit Ihnen im weiteren Verlauf in schriftlicher, elektronischer oder telefonischer Form erfolgt.
- Sind alle offenen Fragen aus Ihrer Sicht sowie aus Sicht des Beraters geklärt, ist das Verfahren abgeschlossen.
- Sollte der Berater feststellen, dass in Ihrem Unternehmen nicht oder nicht mehr oder nur unter bestimmten Bedingungen ausgebildet werden kann, erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen entsprechenden Bescheid.
Nachdem festgestellt wurde, dass Ihr Unternehmen für die Ausbildung geeignet ist, dürfen Sie Auszubildende einstellen und ausbilden.
Voraussetzungen
- Ihr Betrieb verfügt über alle nötigen Einrichtungen, um eine vollständige Ausbildung zu gewährleisten
- Die Zahl der Auszubildenden steht in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte mit Ausbildereignung
Welche Fristen muss ich beachten?
- nach Vorgabe der zuständigen Stelle
Bearbeitungsdauer
- Das Verfahren dauert in der Regel zwischen drei und 30 Tagen.
- Benötigt die Ausbildungsberaterin oder der Berater für die Klärung von Fragen zusätzliche Ortstermine, Unterlagen oder Nachweise vom Betrieb verlängert sich die Zeit entsprechend.
Kosten
In der Regel werden von der für die Beratung zuständigen Stelle keine Gebühren erhoben.
erforderliche Unterlagen
- Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
- Weiterführende Informationen sind auf der Homepage der zuständigen Stelle zu finden oder bei der dortigen Ausbildungsberatung zu erfragen.
Rechtsgrundlage
§ 27 Berufsbildungsgesetz (BBIG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Weitere Informationen
- Formulare: nach Vorgabe der zuständigen Stelle
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nach Vorgabe der zuständigen Stelle
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
verwandte Vorgänge
- Ausnahmegenehmigung für Luftraumnutzung beantragen
- Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach BBiG beantragen
- Erhöhte Gefahr durch Störfälle (Dominoeffekt) überprüfen
- Lohnsteuerhilfeverein anerkennen
- Viehhandel, Viehtransport (gewerblich), Sammelstellen: Zulassung
Ansprechpartner
Industrie- und Handelskammer Trier
Herzogenbuscher Straße 12
54292 Trier
Tel.: +49 651 9777-0
Fax: +49 651 9777-150
E-Mail: infocenter@trier.ihk.de
Web: www.ihk-trier.de/
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