Suchen + Finden
Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes beantragen
Ihr Krankenhaus erhält eine Zulassung, wenn es in den Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommen wird. Die Aufnahme können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Zugelassene Krankenhäuser sind alle in den Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommenen Krankenhäuser. Krankenhausbehandlungen können nur in zugelassenen Krankenhäusern stattfinden. Zudem haben nur zugelassene Krankenhäuser Anspruch auf finanzielle Förderung und Investitionen durch das Land.
Die Länder sind für die Krankenhausplanung verantwortlich. Dadurch stellen sie die qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicher. Zudem sorgen sie dafür dass diese Versorgung durch leistungsfähige, digital ausgestattete, qualitativ hochwertige und eigenverantwortlich wirtschaftende Krankenhäuser erfolgt.
Die Aufnahme oder die Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes wird per Bescheid festgestellt. Die Versorgungsentscheidung lässt sich in zwei Entscheidungsstufen unterteilen:
- In der ersten Stufe werden alle Krankenhäuser identifiziert, die die gesetzlich festgelegten Qualifikationsmerkmale erfüllen. Diese Merkmale sind Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit..
- Es kann vorkommen, dass mehr Krankenhäuser die Qualifikationsmerkmale erfüllen, als zur Abdeckung des festgestellten Bedarfs erforderlich sind. Dann werden in einer zweiten Stufe die Krankenhäuser ausgewählt, die den Zielen des Krankenhausplans am besten gerecht werden. Dabei werden das öffentliche Interesse und der Grundsatz der Trägervielfalt berücksichtigt. Die Qualifikationsmerkmale sind die maßgeblichen Auswahlkriterien. Bei gleicher Qualität in der Leistungserbringung werden unter anderem folgende Kriterien betrachtet:
- die Zahl der versorgten Patientinnen und Patienten,
- die regionale Erreichbarkeit oder
- ein größeres Spektrum an Disziplinen.
Ein Rangverhältnis unter den genannten Kriterien existiert nicht.
Nachdem die zuständigen Landesbehörden den Krankenhausplan aufgestellt haben, treffen sie die Feststellungsentscheidungen. Die Landesbehörden entscheiden über die Aufnahme, Nichtaufnahme oder auch die Herausnahme eines bestimmten Krankenhauses in beziehungsweise aus dem Krankenhausplan.
Kurztext
- Privatwirtschaftliche Krankenhäuser Aufnahme
- Zulassung von Krankenhäusern durch die Aufnahme in den Landeskrankenhausplan
- zuständig für die Aufstellung von Krankenhausplänen sind die Länder (Planungshoheit der Länder)
- Krankenhausbehandlung darf nur in zugelassenen Krankenhäusern erfolgen
- nur zugelassene Krankenhäuser haben Anspruch auf Förderung von Investitionen durch das Land
- Umsetzung der Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes erfolgt per Feststellungsbescheid
- bei Auswahlentscheidungen bilden die gesetzlich festgelegten Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit die Auswahlkriterien
- zuständige Behörde: die für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerien oder Behörden in den Ländern
Fristen
- Damit Ihr Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen werden kann, müssen Sie folgende Auswahlkriterien erfüllen:
- Bedarfsgerechtigkeit,
- Leistungsfähigkeit,
- Qualität und
- Kostengünstigkeit.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlage
§ 8 Absatz 1 Satz 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
§ 1 Absatz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
§ 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
§ 39 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Verwaltungsgerichtliche Klage
verwandte Vorgänge
- Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen
- Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
- Approbation erteilen für Ärztin oder Arzt aus Drittstaaten
- Früherkennungsuntersuchungen für Kinder
- Zahnärztliche Prüfung Zulassung
Ansprechpartner
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Mittlere Bleiche 61
55116 Mainz
Tel.: +49 6131 16-0
Fax: +49 6131 16-2997
E-Mail: poststelle@mwg.rlp.de
Web: mwg.rlp.de/de/startseite/
Landesportal RLP-Direkt