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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
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Gemeinschaftlicher Teilerbschein erteilen aufgrund gesetzlicher Erbfolge
Vom Nachlassgericht kann für mehrere Erben auch ein so genannter gemeinschaftlicher Teilerbschein erteilt werden. Jeder Miterbe kann einen gemeinschaftlichen Teilerbschein beantragen.
Beschreibung
Wenn ein Erblasser verstirbt, hinterlässt er in der Regel nicht nur einen Erben, sondern mehrere. Diese treten mit Erbanfall aufgrund gesetzlicher Erbfolge in die sogenannte Erbengemeinschaft ein. Erst nach erfolgter Erbauseinandersetzung wird der Nachlass unter den einzelnen Erben entsprechend der getroffenen Vereinbarungen aufgeteilt.
Grundsätzlich kann jeder einzelne Miterbe einen Erbschein beantragen, mit dem er sich gegenüber Dritten als rechtmäßigen Erben ausweisen kann. Will die Erbengemeinschaft jedoch gemeinsam auftreten und gegenüber Banken, Versicherern und Grundbuchamt handeln, so ist häufig ein gemeinschaftlicher Erbschein vonnöten.
Der gemeinschaftliche Teilerbschein wird für das Erbrecht mehrerer aber nicht aller Miterben aufgrund gesetzlicher Erbfolge auf Antrag eines Miterben erteilt, wenn z.B. ein Miterbe ausgewandert und damit nicht erreichbar ist.
Kurztext
- Sind Miterben vorhanden, können diese beim Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen
- Wird dieser nicht für alle beantragt, ist es nur ein gemeinschaftlicher Teilerbschein
- Der Erbschein ist ein amtliches und vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, das Auskunft über das Erbrecht von bestimmten Personen gibt
- Der gemeinschaftliche Teilerbschein kann aufgrund eines Testaments oder nach der gesetzlichen Erbfolge ausgestellt werden
Zuständigkeit
Das örtlich zuständige Amtsgericht
Zuständige Stelle
Das örtlich zuständige Amtsgericht.
Dies ist entweder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Ausschlagende seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Justizportal des Bundes und der Länder: Orts- und Gerichtsverzeichnis
Fristen
Nachdem Sie den Erbschein beantragt haben, prüft das Amtsgericht die Berechtigung und stellt den Erbschein aus.
Voraussetzungen
Es sind aufgrund gesetzlicher Erbfolge Miterben vorhanden und diese möchten einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Allerdings stehen nicht alle Miterben zur Beantragung zur Verfügung.
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls.
Kosten
Gebühren für einen Erbschein werden im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und richten sich nach dem Nachlasswert nach Abzug der Schulden. Zusätzlich zur Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins fallen gegebenenfalls Kosten für eidesstattliche Erklärungen und Notargebühren an - zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Gebührentabelle: Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3)
erforderliche Unterlagen
- Ihr Personalausweis oder Reisepass,
- die Sterbeurkunde der verstorbenen Person (Erblasser),
- das Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft,
- Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt,
- Namen und Anschriften der Miterben,
- Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben mehr sind, zum Beispiel ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs oder Erbverzichtserklärungen,
- gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge,
- den Güterstand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften).
Rechtsgrundlage
§§ 2353 - 2370 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Rechtsbehelf
Beschwerde
Soweit im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht widerstreitende Interessen vorliegen, darf das Nachlassgericht den Erbschein nicht sofort erteilen. Das Amtsgericht erlässt einen Beschluss, in dem es mitteilt, dass es die zur Begründung des Erbscheinantrages erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.
Die Beteiligten haben dann gem. §§ 58, 63 FamFG die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss binnen einer Frist von einem Monat das Rechtsmittel der so genannten Beschwerde einzulegen.
Der Erbschein wird erst dann erteilt, wenn nach Ablauf der Frist von einem Monat niemand gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde eingelegt hat und der Beschluss damit rechtskräftig geworden ist.
Darüber hinaus kann gem. § 59 FamFG die Person Beschwerde einlegen, die im Erbscheinverfahren das Nachlassgericht mit ihren Argumenten nicht überzeugen konnte und dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt ist.
Anfechtung
Durch die Beantragung des Erbscheins gilt das Erbe automatisch als angenommen - eine Erbausschlagung ist dann nicht mehr möglich.
Erben können die Erbschaft dann nur noch abwenden, indem sie den Erbschein anfechten. Dafür muss aber ein Anfechtungsgrund nachgewiesen werden. Grundsätzlich darf nur die Person, die von einer Anfechtung profitieren würde, einen Erbschein anfechten. Es wird empfohlen, sich hier rechtlichen Rat bei einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin einzuholen.
Alleinerbscheine: Diese können nur von Alleinerben angefochten werden.
Teilerbscheine und gemeinschaftliche Erbscheine: Jeder Erbe innerhalb der Erbgemeinschaft ist zur Anfechtung berechtigt.
Weitere Informationen
Formulare sind nicht erforderlich.
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