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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Lehramt Bildungsabschlüsse aus anderen Bundesländern anerkennen
Sofern Sie in den Vorbereitungsdienst beziehungsweise Schuldienst für das entsprechende Lehramt eingestellt werden möchten, ist in Ausnahmefällen eine Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer in einem anderen Bundesland erworbenen Lehramtsprüfung beziehungsweise Lehramtsbefähigung erforderlich.
Beschreibung
Feststellung der Gleichwertigkeit einer in einem anderen Bundesland erworbenen Lehramtsprüfung mit einem rheinland-pfälzischen Bachelor- und Masterabschuss beziehungsweise einer Lehramtsbefähigung mit einer rheinland-pfälzischen Befähigung für das entsprechende Lehramt.
Zuständigkeit
Soweit die Feststellung der Gleichwertigkeit im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst beziehungsweise Schuldienst erfolgt wenden Sie sich an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
Soweit ausnahmsweise eine gesonderte Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Lehramtsprüfung beziehungsweise Lehramtsbefähigung erfolgt wenden Sie sich an das Ministerium für Bildung (Abteilung 2).
Fristen
Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit einer in einem anderen Bundesland erworbenen Lehramtsprüfung mit dem rheinland-pfälzischen Bachelor- und Masterabschluss für das entsprechende Lehramt beziehungsweise einer Lehramtsbefähigung mit der rheinland-pfälzischen Befähigung für das entsprechende Lehramt wird grundsätzlich im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst beziehungsweise Schuldienst getroffen. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit der Lehramtsprüfung beziehungsweise der Lehramtsbefähigung ist nicht erforderlich.
Wird ausnahmsweise eine Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit außerhalb des Einstellungsverfahrens erforderlich, ist ein entsprechender schriftlicher Antrag zu stellen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bewerbungsfristen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst; im Übrigen keine.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
erforderliche Unterlagen
Bei einer Prüfung der Gleichwertigkeit der Lehramtsprüfung beziehungsweise der Lehramtsbefähigung im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst beziehungsweise Schuldienst können die erforderlichen Unterlagen den Bewerberinformationen entommen werden, die auf der Homepage der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier unter folgenden Links zu finden sind:
Bei einer Prüfung der Gleichwertigkeit der Lehramtsprüfung außerhalb des Einstellungsverfahrens in den Vorbereitungsdienst sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses der wissenschafllichen Befähigung (Zeugnis über die Erste Staatsprüfung, über den Bachelor- und Masterabschluss oder über ein Äquivalent),
- Weitere Unterlagen, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Lehramtsprüfung erforderlich werden, können nachgefordert werden.
Bei einer Prüfung der Gleichwertigkeit der Lehramtsbefähigung außerhalb des Einstellungsverfahrens in den Schuldienst sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses der wissenschafllichen Befähigung (Zeugnis über die Erste Staatsprüfung, über den Bachelor- und Masterabschluss oder über ein Äquivalent),
- amtlich beglaubigte Kopie der pädagogischen Befähigung (Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung oder über ein Äquivalent),
- Weitere Unterlagen, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Lehramtsbefähigung erforderlich werden, können nachgefordert werden.
Bewerbung um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in Rheinland-Pfalz
Bewerbungsportal für den Schuldienst in Rheinland-Pfalz
Rechtsgrundlage
§ 16 Landesbeamtengesetz (LBG)
§ 5 Abs. 2 Schullaufbahnverordnung (SchulLbVO)
Weitere Informationen
Gemäß dem Hochschulgesetz erfolgt die Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen von Personen, die sich für ein Studium bewerben, für den Zugang zu dem angestrebten Studiengang durch die jeweilige Hochschule. Die Kontaktdaten finden Sie über die Internet-Seite des für Hochschulen zuständigen Ministeriums (siehe unten). Dies gilt unabhängig davon, ob der Wohnsitz der Bewerberinnen oder Bewerber innerhalb oder außerhalb von Rheinland-Pfalz liegt und auch unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit.
Diese Anerkennung erfolgt jedoch ausschließlich in Bezug auf den gewählten Studiengang, d. h. es wird seitens der Hochschule überpüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber die allgemeinen und spezifischen Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang besitzt und sie oder er wird gegebenenfalls zu dem betreffenden Studiengang zugelassen.
Eine allgemeine Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigung findet dagegen nicht durch die Hochschule statt, d. h. die Bewerberin oder der Bewerber erhält von der Hochschule keine Bescheinigung, die die Gleichwertigkeit mit beispielsweise dem deutschen Abitur im Allgemeinen bestätigt.
Eine solche "allgemeine" Anerkennung, die Bundesweit gilt, erfolgt für Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier.
Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
verwandte Vorgänge
- Anerkennung als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen
- Beamte im Verwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen
- Erste juristische Staatsprüfung ablegen
- Erzieherin und Erzieher mit ausländischer Berufsqualifikation, Anerkennung beantragen
- Lehramtsprüfung durchführen
Ansprechpartner
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier
Tel.: +49 651 9494-0
Fax: +49 651 9494-170
E-Mail: poststelle@add.rlp.de
Web: add.rlp.de/de/startseite/
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