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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Anlagenüberprüfung durch Sachverständige anordnen
Im Rahmen der Überwachung von Industrie- und Gewerbebetrieben können die Überwachungsbehörden Messungen der Emissionen und Immissionen und sicherheitstechnische Prüfungen durch Sachverständige anordnen.
Beschreibung
Die zuständige Überwachungsbehörde kann im Rahmen der Überwachung von genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Messungen der Emissionen und Immissionen sowie sicherheitstechnische Prüfungen gegenüber den Betreibern der Anlagen anordnen. Die Messungen oder sicherheitstechnischen Prüfungen sind von Stellen oder Sachverständigen durchzuführen, die ihre Kompetenz nachgewiesen haben und nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bekannt gegeben (notifiziert) wurden.
Die Anforderungen für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind in der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) geregelt.
Entsprechend notifizierte Messstellen und Sachverständige lassen sich im „Recherchesystem Messstellen und Sachverständige“ im Modul Immissionsschutz finden.
Recherchesystem Messstellen und Sachverständige
Kurztext
- Anlagenüberprüfung durch Sachverständige Anordnung
- Industrie- und Gewerbebetrieben können Messungen der Emissionen und Immissionen und sicherheitstechnische Prüfungen durch Sachverständige angeordnet werden.
Zuständigkeit
Landesamt für Umwelt - Bekanntgabe von Sachverständigen
Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten
Kosten
Für entsprechende Anordnungen fallen Gebühren nach den jeweiligen Gebührenregelungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzes der Länder an.
Für die Bekanntgabe ist in Rheinland-Pfalz gilt eine Rahmengebühr von 250 bis 4 000 €, abhängig vom Umfang der Bekanntgabe (Tätigkeitsfelder) festgesetzt.
Wird der Nachweis der Kompetenz nicht über eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 unter Einbeziehung des „Modul Immissionsschutz“ erbracht, sondern durch eine Überprüfung durch die Notifizierungsbehörde, fallen weitere Kosten an, die nach Zeitaufwand berechnet werden.
erforderliche Unterlagen
Benötigt wird der bundeseinheitliche Antrag auf Bekanntgabe des Bundes-Immissionschutzgesetzes mit den darin geforderten Nachweisen.
Rechtsgrundlage
§ 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
§ 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
§ 29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
§ 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
§ 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV)
§ 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG)
§ 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG)
§ 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG)
Weitere Informationen
Aufgrund des In-Kraft-Tretens der Verordnung (765/2008) über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung vom 02.09.2008 und des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkstelleG) vom 08.08.2009 werden sich ab dem 01.01.2010 wesentliche Änderungen im Akkreditierungs- und dem Bekanntgabeverfahren ergeben.
verwandte Vorgänge
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Ansprechpartner
Landesamt für Umwelt (LfU)
Kaiser-Friedrich-Straße 7
55116 Mainz
Tel.: +49 6131 6033-0
Fax: +49 6131 1432-966
E-Mail: poststelle@luwg.rlp.de
Web: www.lfu.rlp.de
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